Die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Ohne gegen das Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu verstoßen kann ein Mitgliedstaat nicht die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, die im Hinblick auf die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe im eigenen Hoheitsgebiet erteilt wird, allein auf eigene Staatsangehörige beschränken und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten automatisch völlig ausschließen.

Die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Dieses Diskriminierungsverbot steht der französischen Regelung entgegen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich in Frankreich aufhalten oder dort wohnen, automatisch völlig von der Möglichkeit der Verbüßung ihrer Strafe in Frankreich ausschließt.

So der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall eines Vorabentscheidungsersuchens des Cour d’appel d’Amiens (Frankreich), dass im Rahmen eines Verfahrens, das die Vollstreckung eines am 14. September 2006 vom Strafgericht Lissabon (Portugal) gegen Herrn Lopes Da Silva Jorge ausgestellten Europäischen Haftbefehls betrifft, vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen möchte, ob die französische Regelung mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl1 vereinbar ist.

Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl sieht vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen derartigen Haftbefehl zu befolgen. Die nationale (vollstreckende) Justizbehörde erkennt daher im Wege von Mindestkontrollen den von der Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats (ausstellende Justizbehörde) gestellten Antrag auf Übergabe einer Person zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung an. In bestimmten Fällen kann die vollstreckende Justizbehörde es jedoch ablehnen, die gesuchte Person zu übergeben. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine Person ausgestellt wurde, die sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich verpflichtet, diese Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken (Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses).

Weiterlesen:
Beweiswürdigung - und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung

Nach der französischen Rechtsvorschrift, die diesen Rahmenbeschluss umsetzt, besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung eines aus einem solchen Grund erlassenen Haftbefehls abzulehnen, nur für französische Staatsangehörige.

Im Falle des Herrn Lopes Da Silva Jorge, einem portugiesischen Staatsangehörigen, hatte ihn das protugiesische Gericht im Jahre 2003 wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass er seit 2009 mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr in Frankreich wohnt. Außerdem ist er seit Februar 2008 bei einer französischen Firma unbefristet als Kraftfahrer im Nahverkehr angestellt. Da Herr Lopes Da Silva Jorge mit einer Übergabe an die portugiesischen Behörden nicht einverstanden ist, hat er unter Berufung auf den in Rede stehenden Ablehnungsgrund für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und sein in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankertes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens beantragt, seine Haft in Frankreich zu verbüßen. Am 20. Mai 2010 wurde er vom Generalstaatsanwalt bei der Cour d’appel d’Amiens, nachdem dieser ihn über den Inhalt des Haftbefehls in Kenntnis gesetzt hatte, in Haft genommen.

Nun möchte die Cour d’appel d’Amiens vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob die französische Regelung – die die Möglichkeit, die Übergabe einer Person abzulehnen, um eine gegen diese Person in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe im Inland zu vollstrecken, nur französischen Staatsangehörigen vorbehält, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in Frankreich aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben, jedoch automatisch völlig davon ausschließt –, mit dem Rahmenbeschluss vereinbar ist.

Weiterlesen:
Die Gerichtssprache ist deutsch

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, jedoch unter bestimmten Umständen den zuständigen Justizbehörden erlauben können, zu entscheiden, dass eine verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden muss. Das ist nach dem Rahmenbeschluss dann der Fall, wenn sich die gesuchte Person „im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat“ und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung soll dieser Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, der vollstreckenden Justizbehörde insbesondere ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe zu legen. Es ist legitim, dieses Ziel nur gegenüber Personen zu verfolgen, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Staates nachgewiesen haben.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits in Abweichung vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung entschieden2, dass ein Mitgliedstaat die Vergünstigung der auf diesem Grund beruhenden Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf seine Staatsangehörigen oder Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Inland aufgehalten haben, beschränken kann. Diese Voraussetzung kann nämlich gewährleisten, dass die gesuchte Person in den Vollstreckungsmitgliedstaat hinreichend integriert ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch den genannten Grund für die Nichtvollstreckung des Haftbefehls nicht, ohne gegen das Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) zu verstoßen, allein auf eigene Staatsangehörige beschränken und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufhalten oder dort wohnen – wobei diese Begriffe von den Mitgliedstaaten einheitlich zu definieren sind –, ungeachtet ihrer Bindungen zu diesem Mitgliedstaat automatisch völlig ausschließen.

Weiterlesen:
Die verweigerten Vergünstigungen aus Anlass einer geschlossenen Lebenspartnerschaft

Diese Feststellung bedeutet nicht, dass dieser Staat die Vollstreckung eines Haftbefehls, der gegen eine Person erlassen wurde, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält oder dort wohnt, zwangsläufig verweigern muss. Ist diese Person in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats ähnlich wie ein Inländer integriert, muss die vollstreckende Justizbehörde jedoch prüfen können, ob ein legitimes Interesse an der Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat (Portugal) verhängten Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats (Frankreich) besteht.

Die französische Regierung hat geltend gemacht, dass Frankreich im Gegensatz zu den anderen Mitgliedstaaten dem am 28. Mai 1970 in Den Haag unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen und dem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991 nicht beigetreten sei. Allerdings habe es genauso wie alle anderen Mitgliedstaaten das am 21. März 1983 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert, nach dem eine Überstellung zum weiteren Strafvollzug nur in den Staat der Staatsangehörigkeit des Verurteilten in Betracht komme. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Argumentation unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass dieses Übereinkommen Frankreich zwar die Möglichkeit einräumt, die Vollstreckung einer in einem anderen Staat verhängten Strafe im Inland allein den eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten, sei aber nicht dazu verpflichtet. Im Übrigen kann der von Frankreich geltend gemachte Umstand, dass es sich nach seinem derzeitigen innerstaatlichen Recht nur dann verpflichten könne, die Strafe einer in einem anderen Mitgliedstaat verurteilten Person zu vollstrecken, wenn diese Person die französische Staatsangehörigkeit habe, es nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht rechtfertigen, den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und einen französischen Staatsangehörigen unterschiedlich zu behandeln.

Weiterlesen:
Der NPD-Funktionär als unerwünschter Hotelgast

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 5. September 2012 – C-42/11, Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge

  1. Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190, S. 1[]
  2. EuGH, Urteil vom 06.10.2008 – C-123/08, Wolzenburg[]