Die Revision des Nebenklägers

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Die Revision des Nebenklägers

Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig1.

So liegt es, wenn der Nebenkläger lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt ohne weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2016 – 3 StR 468/15

  1. BGH, Beschluss vom 28.08.2012 – 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701[]
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