Durch einen Tatbeteiligten erlangt sind auch solche Gelder, die aus einer „gesammelten“ Menge durch Betrug erlangter Vermögenswerte entnommen oder aufgeteilt werden1.
Dass der Geldbetrag dem Angeklagten später abhandengekommen und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt nachträglich entfallen ist, ändert nichts am Eintritt der Voraussetzungen der § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB. Gleiches gilt für einen Geldbetrag, der in der Folge zumindest teilweise – weitergeleitet worden ist. Eine spätere Weitergabe des Erlangten kann ebenso wie der Verlust des Erlangten allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Vorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein2.
Soweit dem Angeklagten der Geldbetrag abhandengekommen ist, muss das Gericht feststellen, ob und in welcher Höhe er noch über (weitere) Vermögenswerte verfügt, die dem Wert des Erlangten entsprechen. Gegebenenfalls hat es sodann eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB treffen müssen3. Auch hat die Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu erfolgen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 36/15