Einziehung des Tatfahrzeugs

Die Einziehung der zur Tatbegehung gebrauchten Fahrzeuge ist auf § 74 StGB zu stützen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar1.

Einziehung des Tatfahrzeugs

Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen2.

Die Einziehungsanordnung muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Hieran fehlt es, wenn die „sichergestellten Mobiltelefone, Personalcomputer und Laptops, Einbruchs- und Manipulationswerkzeuge, Navigationsgeräte, Motorsteuerungsgeräte, Kennzeichen und Fahrzeugschlüssel, der sichergestellte GPS-Jammer“ im Urteilstenor nicht näher spezifiziert werden3 und sich auch den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, welche Gegenstände im Einzelnen von der Einziehung erfasst werden sollen.

Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15

  1. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN[]
  2. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 37/06 mwN[]
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