Freispruch trotz Verjährung

Kann aber bei tateinheitlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Tatvorwurfs der schwerere nicht nachgewiesen werden und ist der leichtere wegen Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses (hier: Verjährung) nicht mehr verfolgbar, so hat die Sachentscheidung Vorrang vor der Verfahrensentscheidung, weil der schwerer wiegende Vorwurf den Urteilsausspruch bestimmt1.

Freispruch trotz Verjährung

Deshalb ist der Angeklagte insgesamt mit der entsprechenden Kostenfolge freizusprechen (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 3 StR 392/15

  1. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16.02.2005 – 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30 mwN[]
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