Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist.
Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2016 – 2 ARs 211/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214[↩]