Die Unterbringung von Gefangenen in Gemeinschaftszellen mit offener Toilette ist nicht menschenunwürdig. Mit dieser Begründung versagte das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt einem Häftling die Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage über ein Schmerzensgeld von 2.420 € wegen einer nach seiner Auffassung menschenunwürdigen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Duisburg in einer Gemeinschaftszelle mit offener Toilette.
Der Kläger war im Jahr 2006 sechs Wochen in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg untergebracht worden. Im August 2006 befand er sich für acht Tage mit drei weiteren Gefangenen, im September und Oktober 2006 dann noch für fünf Wochen mit einem weiteren Gefangenen in einer Zelle, in der sich eine offene Toilette mit Sichtschutz befand.
Bereits das erstinstanzlich mit dem Prozesskostenhilfeantrag befasste Landgericht Duisburg1 hatte entschieden, dass die Enge der Zelle und die unzureichende Abtrennung als Solches kein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Vielmehr komme, so das Landgericht, ein Schmerzensgeld nur dann in Betracht, wenn eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Dafür müssten sich die Haftumstände auch in besondere Weise auf die körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen tatsächlich auswirken. Hier habe der Gefangene aber nicht zu erkennen gegeben, dass er auf eine Einzelunterbringung besonderen Wert gelegt habe. Er habe zwar gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt erwähnt, dass er eine Einzelunterbringung wünsche. Jedoch habe er nicht einmal einen Antrag an die Gefängnisleitung oder einen Antrag an das Gericht auf Einzelunterbringung gestellt.
Dieser Begründung hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr angeschlossen und die Prozesskostenhilfe nunmehr rechtskräftig verweigert, weil eine Klage erfolglos sei.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2009 – II-18 W 46/09
- Landgericht Duisburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 O 343/08[↩]










