Gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung

Eine gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung ist – auch bei am 01.06.2013 bereits vollzogener Freiheitsstrafe – von Amts wegen (§ 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG) nicht vor dem 01.06.2015 zu treffen

Gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung

.Stellt die Vollzugsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a Abs. 2 StollzG), hat sie klarzustellen, ob die dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung (§ 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG – retrograde Prüfung) oder die nach der Vollzugsplanung für die Zukunft vorgesehene Betreuung (§ 119a Abs. 2 Satz 2 StVollzG – anterograde Pürfung) zur Überprüfung gestellt wird.

Zu den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Antrag nach § 119a Abs. 2 StVollzG genügen muss, gehören eine schlüssige und aus sich heraus verständliche Darstellung des Prüfungsgegenstandes, insbesondere der Behandlungsindikation einschließlich des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung, der im zurückliegenden Zeitraum angebotenen bzw. für die Zukunft geplanten Betreuungsmaßnahmen unter Mitteilung des Inhalts der den Prüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne sowie ggf. von Behandlungsalternativen.

In der gerichtlichen Entscheidung muss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt werden, ohne dass die Möglichkeit der Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke besteht. Dabei hat das Gericht unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es ausgegangen ist bzw. welchen Vortrag der Beteiligten es warum für erheblich und zutreffend erachtet hat. Außerdem hat es sich jedenfalls mit den Punkten auseinanderzusetzen, die auch in einem Antrag der Vollzugsbehörde zu thematisieren sind.

Inhaltsübersicht


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Die Durchsuchung bei einem Nichtverdächtigen

Frist für die von Amts wegen zu treffenden Betreuungsentscheidungen[↑]

Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG sind die vom Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG grundsätzlich alle zwei Jahre zu treffen, wobei Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB zusätzlich bestimmt, dass diese Frist bei – wie im vorliegenden Fall – bereits vollzogener Freiheitsstrafe am 01.06.2013 (mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Anstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, durch das die Vorschrift des § 119a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde) zu laufen begann. Danach wird nach dem Gesetz eine Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG erst nach dem 01.06.2015 zu treffen sein. Wie sich insbesondere der Vorschrift des § 119a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StVollzG entnehmen lässt, kann die Strafvollstreckungskammer davor nur auf Antrag der Vollzugsbehörde tätig werden.

Retrograde Prüfung[↑]

§ 119a Abs. 2 StVollzG ermöglicht es der Vollzugsbehörde, die Betreuung des Gefangenen i.S.d. § 66c Abs. 2 StGB in unterschiedlichem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen, wodurch der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird. Nach § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG kann sie sich darauf beschränken, den zurückliegenden Zeitraum darauf überprüfen zu lassen, ob die dem Gefangenen angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB entsprochen hat (retrograde Prüfung). Andererseits kann die Vollzugsbehörde nach § 119a Abs. 2 Satz 2 ihre die Zukunft betreffende Vollzugsplanung im Hinblick auf die Betreuung des Gefangenen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zur gerichtlichen Prüfung stellen (anterograde Prüfung), wobei das Gericht dann allerdings durch § 119a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG gehalten ist, auch den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum in die Prüfung mit einzubeziehen. Da im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz der Verfügungsgrundsatz gilt, wonach das Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt1, ist die Vollzugsbehörde dementsprechend gehalten, im Antrag klar herauszustellen, welchen der beiden nach dem Gesetz offenstehenden Wege sie beschreiten will.

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Verletzung der Unterhaltspflicht

Mit einem Antrag nach § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG wird die zeitlich vor der Antragstellung angebotene Betreuung des Gefangenen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Um diese zu ermöglichen, bedarf es in der Antragsschrift einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes. Dies schließt nicht aus, dass wegen der Einzelheiten auf andere – der Antragsschrift allerdings beizufügende – schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach der gesetzlichen Bestimmung in Art. 316f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann2, tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere – seien es auch weniger erfolgversprechende – Behandlungsalternativen geprüft wurden3. Schließlich bedarf es gemäß § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG einer Erläuterung des berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung, worunter jedes nach dem konkreten Sach- und Verfahrensstand anzu behördliche Interesse zu verstehen ist, sich vor der nächsten von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angebotenen Betreuung zu versichern, und das sich insbesondere aus einem qualifizierten Bestreiten der Rechtsmäßigkeit der Betreuung durch den Gefangenen ergeben kann4.

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Unterbringung zur Zwangsbehandlung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt im Übrigen die Auffassung, dass auch im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nach § 119a Abs. 1 und 3 StVollzG die Akten mit einer Stellungnahme der Vollzugsbehörde vorzulegen sind, die den vorstehenden Anforderungen genügt.

Anterograde Prüfung[↑]

An den Antrag auf anterograde Prüfung nach § 119a Abs. 2 Satz 2 StVollzG sind folgende Anforderungen zu stellen:

Mit dem Antrag müssen das Ergebnis der Behandlungsuntersuchung und insbesondere der aktuelle Vollzugsplan, der hinsichtlich der Maßnahmen nach § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zur Prüfung gestellt wird, als die Grundlagen der Vollzugsplanung (vgl. auch § 5 Abs. 1 JVollzGB BW III) mitgeteilt werden.

Der Vollzugsplan als zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges muss dabei gewissen Mindestanforderungen genügen. Da er der Konkretisierung des Vollzugsziels im Hinblick auf den einzelnen Gefangenen dient und mit richtungsweisenden Grundentscheidungen insbesondere auch zum Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen und die Vollzugsbediensteten bilden soll, darf er sich nicht auf eine bloße Wiederholung der in § 5 Abs. 2 JVollzGB BW III aufgeführten Mindestangaben beschränken, sondern muss auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingehen und wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darstellen, die die Vollzugsbehörde zu ihren jeweiligen Entscheidungen bewogen haben5. Bezüglich der Darstellung der vorgesehenen Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB gelten dabei besondere Anforderungen. Hierzu gehört eine Darstellung der Behandlungsindikation und der danach indizierten Behandlungsmaßnahmen, die inhaltlich den vorstehend unter aa. dargelegten Anforderungen entspricht.

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Betreuungsverfahren - und die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

Erweist sich der Vollzugsplan als mangelhaft, weil er diesen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht genügt, fehlt es an einer elementaren Voraussetzung der Behandlungsplanung, so dass in diesem Fall die beantragte Feststellung nach § 119 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVollzG nicht getroffen werden kann.

Soweit der Antrag wegen einer „wesentlichen Änderung des Vollzugsplans“ gestellt wird (§ 119a Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz 2. Alt. StVollzG), bedarf es, um der Strafvollstreckungskammer die Prüfung dieser zusätzlichen Sachentscheidungsvoraussetzung zu ermöglichen, zudem einer Darlegung, worin nach der Auffassung der Vollzugsbehörde die wesentliche Änderung liegt, und der Vorlage des vor der Änderung geltenden Vollzugsplans.

Im Hinblick auf die in § 119a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG gesetzlich angeordnete Erweiterung der gerichtlichen Prüfungspflicht muss der Antrag zudem auch die vorstehend dargelegten Angaben zum zurückliegenden Zeitraum enthalten.

Anforderung an die gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG[↑]

Unbeschadet des Fehlens der Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gibt der angefochtene Beschluss dem Oberlandesgericht Karlsruhe Veranlassung, die Anforderungen, denen die gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG genügen muss, zu verdeutlichen.

Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist im gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die Verweisung in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist6. Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind7, in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann8. Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist; ggf. ist herauszuarbeiten, welchen Vortrag der Beteiligten und warum die Strafvollstreckungskammer für erheblich und zutreffend gehalten hat9. Bezugspunkt der zu treffenden Feststellungen ist dabei der durch den Antrag bestimmte Streitgegenstand, so dass sich die Strafvollstreckungskammer jedenfalls mit den Punkten auseinanderzusetzen hat, die nach dem Vorstehenden auch im Antrag der Vollzugsbehörde zu thematisieren sind.

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Betreuungsverfahren - und die nicht unterschriebene Beschwerdeschrift

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 Ws 91/14

  1. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2007 – 3 Vollz (Ws) 56/07, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 Ws 501/07, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt StVollzG § 115 Nr. 8; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl.2012, § 115 Rn. 2; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl.2013, § 115 Rn. 1[]
  2. vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359[]
  3. vgl. dazu OLG Karlsruhe, StV 2004, 555[]
  4. vgl. amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung BT-Drs. 17/9874 S. 28[]
  5. BVerfG StraFo 2006, 512; Oberlandesgericht a.a.O.; Wischka in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O., § 7 Rn. 7; Feest/Straube in Feest/Lesting a.a.O., § 7 Rn. 2 und 14, jeweils zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 7 StVollzG[]
  6. vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 29[]
  7. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; vgl. auch BVerwGE 22, 218[]
  8. vgl. BGH StraFo 2011, 358[]
  9. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; Kamann/Spaniol a.a.O., § 115 Rn. 80; Laubenthal a.a.O., § 115 Rn. 13[]