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Grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen

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5. März 2010 | Strafrecht

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zu einem Gesetzentwurf über die EU-weite Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen1 Stellung genommen. Hierbei kritisieren die Länder, dass der Erlös aus einer Vollstreckung allein dem Bund zustehen soll. Es sei eine Regelung zu treffen, nach der ein Vollstreckungserlös je zur Hälfte dem Bund und den Ländern zufließe, da diese einen erheblichen Teil des Verwaltungsaufwandes leisten müssten.

Die im Entwurf vorgesehene Konzentration von Verordnungsermächtigungen auf das Bundesministerium der Justiz lehnt der Bundesrat ab. Diese Regelung ermögliche dem Bund, den elektronischen Rechtsverkehr und die entsprechende Aktenführung auch insoweit einzuführen, als Landesjustizbehörden betroffen seien. Wie im Bereich der Prozessordnungen müsse eine solche Entscheidung jedoch den Ländern vorbehalten sein, fordert der Bundesrat.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Umsetzung des Europäischen Rahmenbeschlusses über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in nationales Recht. Dieser enthält die grundsätzliche Verpflichtung, eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe oder Geldbuße im Inland anzuerkennen und zu vollstrecken.

Ein einheitliches Instrument für eine effektive Vollstreckung von Geldsanktionen im europäischen Raum fehlte bislang. Durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses sollen nunmehr die bisherigen Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen behoben und wesentlichen Erleichterungen erreicht werden. Als zentrale Vollstreckungsbehörde im Bereich eingehender Ersuchen ist das Bundesamt für Justiz vorgesehen. Effektiver richterlicher Rechtsschutz im Inland soll bei allen Strafen und Bußen gewährleistet sein.

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

 

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