Internationaler Drogenkurier – und der Transport als Handeltreiben

Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern1. Das weit auszulegende Tatbestandsmerkmal „Handeltreiben“ wird im Hinblick auf die „weit nach vorne“ gelegte Vollendungsschwelle als (unechtes) Unternehmensdelikt bezeichnet2.

Internationaler Drogenkurier – und der Transport als Handeltreiben

Der vorliegend erfolgte Transport des Cannabisöls diente dazu, den Umsatz des in den Niederlanden erworbenen Öls aus eigennützigen Gründen zu fördern. Der solchermaßen auf Absatz gerichtete Transport von Betäubungsmitteln ist daher bereits als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu werten3.

Der Anwendungsbereich des nationalen Strafrechts bestimmt sich nach den §§ 3 ff. StGB, denen zunächst das Territorialitätsprinzip zu Grunde liegt, wonach das deutsche Strafrecht nur für solche Taten gilt, die im Inland sowie auf bestimmten Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden (§§ 3, 4 StGB). Anknüpfungspunkt ist insoweit der Begehungsort der Tat, so dass die nationale Strafgewalt ihre Legitimation in dem Bezug des geahndeten Verhaltens zum Staatsgebiet findet. Die Feststellung des Tatorts entscheidet von daher, ob über § 3 StGB ohne weiteres deutsches Strafrecht anwendbar ist. Wo wiederum der Begehungsort einer Tat liegt, richtet sich für den Täter nach § 9 Abs. 1 StGB. Begangen ist danach eine Handlung an jedem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (Erfolgsort). § 9 Abs. 1 StGB bestimmt demgemäß, dass der Ort des Handelns (§ 9 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB) und der Ort des Erfolgseintritts (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB) gleichermaßen Tatorte und damit Anknüpfungspunkte für die Anwendung des Territorialgrundsatzes darstellen.

Weiterlesen:
Das Risiko der Hausgeburt

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeitsdelikt. Für die Frage, ob die Tat gemäß § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB im Inland begangen ist, ist deshalb allein auf den Handlungsort abzustellen4. Gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 StGB ist der Täter dem deutschem Strafrecht unterworfen, wenn er im Inland eine zur Tatbestandsverwirklichung führende Tätigkeit vornimmt und sich dadurch in Widerspruch zur Rechtsordnung seines Aufenthaltsortes setzt. Demgemäß ist eine Tat als an jedem Ort begangen anzusehen, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet oder versucht hat5. Beim Handeltreiben ist daher ein Handlungsort überall dort gegeben, wo ein Teilakt verwirklicht wird6, mithin auch dort, wo Betäubungsmittel zum Zweck des Umsatzgeschäftes transportiert werden7.

Da der Angeklagte mit dem Transport des Cannabisöls durch die Bundesrepublik eine auf die Tatbestandsverwirklichung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gerichtete Tätigkeit im Inland entfaltet hat, ist das durch diesen Teilakt verwirklichte einheitliche Handeltreiben als Inlandstat anzusehen8. Dass der Weiterverkauf des Cannabisöls erst im Ausland eintreten sollte, ist für die Bestimmung des Begehungsortes ebenso unerheblich wie der Umstand, dass es zu seiner Herbeiführung noch weiterer Tätigkeiten des Angeklagten bedurfte.

Ob einer Strafbarkeit wegen Handeltreibens nach deutschem Recht entgegenstehen könnte, wenn dies in Serbien strafrechtlich nicht verfolgt würde, kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, weil gemäß Artikel 246 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs der Republik Serbien der Handel mit Cannabisöl auch dann strafbar ist, wenn er zu Heilzwecken erfolgt; die Möglichkeit eines Absehens bzw. Erlasses von Strafe ist für diesen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.

Weiterlesen:
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und der für die Prognose maßgebliche Zeitpunkt

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 StR 413/15

  1. BVerfG, NJW 2007, 1193; BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256[]
  2. vgl. BGH, GSSt aaO, 262; BGH, Beschluss vom 24.10.2006 – 3 StR 392/06, NStZ 2007, 531, 532[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1986 – 5 StR 143/86, NStZ 1986, 415; Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 149/06, NStZ 2007, 287[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 31.03.2011 – 3 StR 400/10; vom 17.07.2002 – 2 ARs 164/02, NStZ 2003, 269; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 83[]
  5. vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 3; LK-Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 9 Rn. 10[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 149/06, NStZ 2007, 287; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 Rn. 294[]
  7. vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., Vorb. §§ 29 ff. Rn. 105[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1986 – 5 StR 143/86, NStZ 1986, 415; NK/Böse, StGB, 4. Aufl., § 9 Rn. 6[]