Jugendstrafe – und die Schwere der Schuld

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien1 zu bestimmende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG ist die innere Tatseite.

Jugendstrafe – und die Schwere der Schuld

Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können.

Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben2.

Der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2016 – 2 StR 320/15 NJW 2016, 2050, 2051; Radtke in MünchKomm, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 58, 70[]
  2. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2016 – 2 StR 320/15 aaO mwN; Beschluss vom 14.08.2012 – 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290; Urteile vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; vom 11.11.1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urteile vom 23.03.2010 – 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.; vom 31.10.1995 – 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120; vom 16.11.1993 – 4 StR 591/93, StV 1994, 598, 599[]
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Strafzumessung beim (Steuer-)Hehler