Jugendstrafe – und ihre floskelhafte Bemessung

Nach 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Jugendstrafe – und ihre floskelhafte Bemessung

Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden abgewogen worden ist1.

Hieran fehlt es, wenn die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich mit solchen Zumessungserwägungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen2.

Eine abschließende lediglich formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 JGG nicht3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16

  1. dazu BGH, Urteil vom 19.02.2014 – 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; Beschlüsse vom 28.02.2012 – 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN; vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12; und vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.07.1994 – 4 StR 367/94[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12; und vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154[]
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Abgabe der Vollstreckung in Jugendsachen - und die Einziehung