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Kein Flachbildschirmfernseher für Untersuchungshäftling

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25. März 2009 | Strafrecht

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm konnte der Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Aushändigung eines von seiner Mutter mitgebrachten Flachbildschirmfernsehers durch die zuständige Justizvollzugsanstalt zu recht abgelehnt werden. Das Oberlandesgericht hat damit eine Entscheidung des Landgerichts Hagen in zweiter Instanz bestätigt.

Nach Auffassung des OLG-Senats ist es allgemein bekannt, dass Fernseher mit einem Flachbildschirm im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten aufgrund vorhandener Multimediafunktionen eine Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten gerade im Hinblick auf Datenübermittlung und Datenspeicherung bieten. Die Benutzung von Elektrogeräten, die Datenverarbeitungs-, -übermittlungs und –speicherfähigkeiten aufweisen, läuft dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider, weil die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbarem zeitlichen Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden können. Zwar muss eine Justizvollzugsanstalt prüfen, ob der Missbrauchsgefahr durch zumutbare Kontrollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden kann. Mit dieser Möglichkeit haben sich aber sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch das Landgericht auseinandergesetzt und sie nachvollziehbar verneint. Die Versagung des Einbringens des Flachbildschirmfernsehgerätes verletzt den Untersuchungshäftling auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit, da es ihm freisteht, ein Röhrenfernsehgerät bzw. ein Flachbildschirmgerät zu benutzen, das aufgrund seiner technischen Ausstattung keine Multimediafunktionen aufweist.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 2 Ws 360/08

 

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