Klare Worte im Zivilprozess: Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss…

Es erfüllt den Begriff der Ungebühr im Sinne des § 178 GVG, wenn eine Partei die Gegenseite und deren Prozessbevollmächtigten als „Fratzen“ bezeichnet („Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss …“).

Klare Worte im Zivilprozess: Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss…

Gemäß § 178 Absatz 1 GVG kann u.a. gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden.

Schutzgut des § 178 Absatz 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf1. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ungebühr gegenüber dem Gericht begangen wird; auch grob abschätzige Verhaltensweisen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten reichen aus2. Das ungebührliche Verhalten muss von erheblichem Gewicht sein, wozu grobe verbale Ausfälle und gezielte Provokationen zählen2. Hierzu gehören etwa ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt3. In der Rechtsprechung sind Titulierungen als „Fettsack“4 und „Strolch“5 als ungebührlich betrachtet worden. Von einer Ungebühr kann nur bei vorsätzlichem Handeln gesprochen werden6.

Bei der Anwendung und Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Ungebühr nach § 178 GVG ist sowohl der besondere grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 GG als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden und mithin gleichermaßen das Rechtsstaatsprinzip betroffen ist7. Ferner sind unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen alle wesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einzubeziehen8.

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Auf dieser Grundlage verwirklicht die Titulierung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten als „Fratzen“ den Tatbestand der Ungebühr.

Unter einer Fratze ist ein abstoßend hässliches, deformiertes Gesicht zu verstehen. Mit der Bezeichnung anderer Beteiligter, namentlich des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten, in dieser Weise verletzt der Kläger im Wege ehrverletzender Äußerungen die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Wort „Fratze“ mit einem von diesem üblichen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsgehalt verwendet hat. Insbesondere zeigt der vom Kläger bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht selbst gezogene Vergleich, dass man den türkischen Präsidenten „Arschloch“ nennen dürfe, dass der Kläger beleidigend handeln wollte, jedoch der Ansicht war, hierzu berechtigt zu sein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist vorliegend davon überzeugt, dass der Kläger trotz seiner Einlassung, sich nur gegenüber seinem Anwalt geäußert zu haben, mit dem für eine Ungebühr notwendigen Vorsatz gehandelt hat.

Aus dem protokollierten Sitzungsverlauf ergibt sich, dass der Kläger nach der Ermahnung durch den Vorsitzenden, nicht mit deutlich erhöhter Lautstärke zu sprechen, geäußert hat „Ich möchte dem da drüben etwas an die Krawatte sagen“. Damit steht für das Oberlandesgericht fest, dass sich der Kläger in Richtung der Beklagtenseite geäußert hat. Ohne weitere Intervention des Vorsitzenden sagte der Kläger zwar leise, aber für den Vorsitzenden deutlich vernehmbar „Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss“. Die Lautstärke war dabei so bemessen, dass sie sowohl für das Gericht als auch die Kläger- und die Beklagtenseite hörbar war. Ausweislich des Protokolls konnte der Vorsitzende diese Bemerkung des Klägers hören; ebenso konnten der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter die Richtigkeit der Protokollierung bestätigen, was voraussetzt, dass beide sie auch verstehen konnten. Bei seiner Anhörung durch das Gericht hat der Kläger nicht bestritten, sich für die Gegenseite wahrnehmbar geäußert zu haben, sondern sich mit seinen Verständnis von Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Schließlich hat sich der Kläger nach der Sitzung für sein Verhalten entschuldigt. Bei Zusammenschau aller Umstände hat das Oberlandesgericht daher trotz der leisen Äußerung des Klägers keine Zweifel, dass dieser in der Sitzung die Absicht hatte, den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten für diese wahrnehmbar als Fratzen zu titulieren und so die Sachlichkeit der mündlichen Verhandlung zu stören.

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Eine Ungebühr liegt auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers vor.

Die Meinungsfreiheit tritt regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht schon wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht9.

Im vorliegenden Fall zeichneten sich die bis zur mündlichen Verhandlung geführten Schriftsätze durch einen sachlichen Ton aus. Das Protokoll der Sitzung vom 01.07.2016 führt außerdem aus, dass die Güteverhandlung durch sachliche Ausführungen des Beklagtenvertreters gekennzeichnet war. Ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der Äußerung des Klägers und einer Auseinandersetzung in der Sache ist daher nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Inhalt der Aussage, die sich mit der Wortwahl „Fratzen“ in Bezug auf den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten darin erschöpft, diese als physisch missgebildet zu bezeichnen und dahingehend herabzuwürdigen.

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Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter „im Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen3. Die Titulierung der Gegenseite als „Fratzen“ steht jedoch in keinem inneren Zusammenhang zur den vom Kläger in seiner Gewerbemietsache geltend gemachten Rechten. Solchermaßen getätigte ehrverletzende Äußerungen sind nicht durch das Rechtsstaatsprinzip legitimiert10.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger als Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts11 eingeordnet werden könnte. Das Sitzungsprotoll hält vielmehr fest, dass sich die Beklagtenseite sachlich geäußert hat. Auch ein in irgendeiner Form provozierendes Verhalten des Gerichts gab es nicht. Vielmehr war es allein der Kläger, der zuvor ausweislich des Sitzungsprotokolls durch seine Wortmeldung mit deutliche erhöhter Lautstärke negativ in Erscheinung getreten war. Die Entgleisung des Klägers ist auch nicht auf die nervliche Anspannung eines längeren Verfahrens12 zurückzuführen. Die verfahrensgegenständliche Sitzung war der erste Termin des Zivilverfahrens und nicht von langer Dauer. Terminiert war die Sitzung auf 11:05 Uhr. Der kurz vor Ende der Sitzung erlassene Ordnungsgeldbeschluss wurde laut Protokoll um 11:50 Uhr erlassen.

Der Kläger kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, durch eine Entschuldigung während der Sitzung die Situation bereinigt und die Sachlichkeit der Sitzung wiederhergestellt zu haben. Das Oberlandesgericht hat die im weiteren Verfahren -einige Tage später- erfolgte Entschuldigung berücksichtigt. Auf die Verwirklichung einer Ungebühr während der Sitzung bleibt diese nachgereichte Entschuldigung jedoch ohne Auswirkungen.

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Rechtspositionen des Klägers in Bezug auf das Mandatsverhältnis zu seinem Anwalt sind nicht betroffen. Hätte der Kläger ein vertrauliches Gespräch mit seinem Rechtsanwalt führen wollen, hätte es ihm frei gestanden, um eine Sitzungsunterbrechung zu bitten. Dem Kläger ging es jedoch nicht um eine Unterredung mit seinem anwaltlichen Vertreter, sondern darum, durch eine für Gericht und Gegenseite wahrnehmbare Äußerung den Beklagten und dessen Rechtsanwalt herabzuwürdigen.

Unter Abwägung aller Umstände und besonderer Berücksichtigung der für den Kläger streitenden Grundrechtspositionen kommt das Oberlandesgericht bei seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht zu Recht von einer Ungebühr ausgegangen ist.

Das macht dann 200, – €, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft. Allerdings gerichtsgebührenfrei13.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2016 – 11 W 75/16

  1. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 13[]
  2. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 178 Rn. 4[][]
  3. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14[][]
  4. OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 27[]
  5. OLG Köln, NJW 1986, 2515[]
  6. KG, Beschluss vom 25.06.1999 – 1 AR 1235/98 10; BeckOK-StPO/Allgayer GVG § 178 Rn. 4; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl. GVG § 18 Rn. 5; a.A. Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 178 Rn. 32 m.w.N.[]
  7. vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2000, 1512[]
  8. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 18[]
  9. vgl. BVerfG, NJW 2003, 3760[]
  10. vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14[]
  11. vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 15[]
  12. vgl. hierzu OLG Bremen, NJW 1959, 952[]
  13. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2007 – 4 W 365/07 7; OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2005 – 3 W 53/05 7; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 181 Rn.19[]
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