Mittäter, Gehilfe – und die Zurechnung späteren fremden Handelns

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Mittäter, Gehilfe – und die Zurechnung späteren fremden Handelns

Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen1.

Voraussetzung für die Zurechnung späteren fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliches Tun ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen der Mittäter.

Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert2.

Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe aus3. Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann zwar auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Das setzt voraus, dass der die Tat unmittelbar Ausführende den Angeklagten und dessen Billigung eines Tötungsdelikts wahrgenommen hat und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt oder ihm zumindest ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wurde.

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In dem hier entschiedenen Fall sah der Bundesgerichtshof, wenn schon nicht eine Behilfe zum Mord, so doch – neben der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB – eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) als gegeben, die nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Mordes nicht mehr zurücktritt:

Die tödlichen Messerstiche wurden durch die vorsätzlich begangene, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung verursacht. Nach den Feststellungen erfolgten sie im Rahmen des Kampfgeschehens, das durch einen plötzlichen Angriff der äußerst aggressiv gestimmten und sich in Überzahl befindenden Angreifer eröffnet worden war, nachdem sie ihre Gegner umzingelt hatten. Darin war die spezifische Gefahr einer Eskalation mit tödlichem Ausgang angelegt. Der hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge erforderlichen Vorhersehbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass der Angeklagte vor dem Beginn des Kampfgeschehens nichts von dem Mitführen eines Messers gewusst hatte. Denn es reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis hätte voraussehen können. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 344/15

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29.09.2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6 f.; und vom 02.07.2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; Urteil vom 17.10.2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254[]
  2. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344; Urteil vom 16.01.2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.10.2001 – 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139, 140 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 10.06.2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310[]
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