Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
16. Juli 2009 | Strafrecht
Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurteilung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Aufrechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2009 – 5 StR 149/09
- im Anschluss an BGHSt 30, 305↩







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