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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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16. Juli 2009 | Strafrecht

Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurteilung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Aufrechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2009 – 5 StR 149/09

  1. im Anschluss an BGHSt 30, 305

 

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Schlagworte für diesen Artikel: unterbringung in einem psychiatrischen krankenhaus • musterschreiben gesamtstrafenbildung •

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