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Nachträgliche Sicherungsverwahrung und die dissoziale Persönlichkeitsstörung

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8. August 2011 | Strafrecht

Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung unterfällt, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt, dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG und kann bei aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aF rechtfertigen1.

Die einschränkenden Maßgaben gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beanspruchen jedenfalls in „Altfällen“ auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF Gültigkeit.

Mit dieser Begründung bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof die vom Landgericht Potsdam2 getroffene Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter.

Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten – fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil – auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können – wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2011 – 5 StR 52/11

  1. im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, BGBl. I S. 1003
  2. LG Potsdam, Urteil vom 28.10.2010 – 23 NsV 1/10

 

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