Nebenbeteiligung ei-nes Verfallsinteressierten – und die sofortige Beschwerde

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO anfechtbar.

Nebenbeteiligung ei-nes Verfallsinteressierten – und die sofortige Beschwerde

Ein Beschluss, mit dem die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, ist gemäß § 442 Abs. 1, § 431 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, und zwar auch von dem Verfallsinteressierten1. Das gilt nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO indes nicht, wenn es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO normierten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Insbesondere greift die Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO, welche die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergehende Beschlüsse des Oberlandesgerichts eröffnet, die den Verfall nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 StPO betreffen, nicht ein.

Entscheidungen, die den Verfall nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 StPO betreffen, sind solche, die im selbständigen Verfallsverfahren ergehen2. Das selbständige (objektive) Verfallsverfahren kommt in Betracht, wenn ein subjektives Strafverfahren ausscheidet, weil aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 76a StGB). So verhält es sich hier nicht. Die angefochtene Entscheidung ist nicht in einem selbständigen Verfallsverfahren ergangen, sondern in dem gegen B. anhängigen Strafverfahren.

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Überdies eröffnet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO die Beschwerde nur gegen diejenigen Entscheidungen, welche die Anordnung des Verfalls als solche betreffen. Über die Anordnung des Verfalls entscheidet das Gericht im selbständigen Verfallsverfahren grundsätzlich durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 441 Abs. 2 StPO).

§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO stellt sicher, dass dem Betroffenen dieses Rechtsmittel auch dann zur Verfügung steht, wenn die Entscheidung in erster Instanz vom Oberlandesgericht getroffen wurde3. Dadurch trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die im selbständigen Verfallsverfahren durch Beschluss getroffene Entscheidung über die Verfallsanordnung nicht mit der Revision anfechtbar ist, wie es indes der Fall ist, wenn die Entscheidung im subjektiven Strafverfahren oder im selbständigen Verfallsverfahren ausnahmsweise durch Urteil (§ 441 Abs. 3 Satz 1 StPO) ergeht4. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO ergänzt mithin nur die im Übrigen gegen eine Verfallsanordnung durch das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.

Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch welche die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten gemäß den §§ 442, 431 Abs. 1 Satz 1 StPO abgelehnt wird, eröffnet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof dagegen nicht. Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf Entscheidungen, die nach § 441 Abs. 2 StPO anfechtbar sind, nicht hingegen auf gemäß § 431 Abs. 5 StPO angreifbare. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 442 in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO ausdrücklich genannt ist und § 442 Abs. 2 StPO die Nebenbeteiligung für den Fall regelt, dass sich der Verfall nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB gegen einen Dritten richtet. § 442 Abs. 2 StPO ergänzt insoweit nur § 431 Abs. 1 StPO5. Über die Nebenbeteiligung wird indes stets nach § 442 Abs. 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO entschieden6, sodass sich die Anfechtbarkeit der Entscheidung in jedem Fall nach § 431 Abs. 5 StPO richtet.

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Eine erweiternde Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO dahin, dass die Vorschrift auch Entscheidungen des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug erfasst, durch welche die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, kommt nicht in Betracht. Die Ausnahmevorschrift des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen7.

Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, der sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt. § 304 Abs. 4 StPO ist mit dem Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 08.09.19698 eingeführt worden. Der Vorschrift liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Einführung eines zweiten Rechtszugs in Staatsschutz-Strafsachen unvollständig wäre, wenn nicht gegen „gewichtige“ Entscheidungen der nach § 120 GVG zuständigen Oberlandesgerichte die Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben wäre9. Um eine „zu starke Belastung des Bundesgerichtshofs“ zu vermeiden, hat der Gesetzgeber indes aus den Entscheidungen, die nach den allgemeinen Vorschriften beschwerdefähig sind, eine Auswahl getroffen und deshalb die Beschwerde nur gegen diejenigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eröffnet, „die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifen, die den Abschluss des Verfahrens herbeiführen würden oder die sonst von besonderem Gewicht sind“10.

Das ist bei einer Entscheidung, durch welche die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, nicht der Fall. Sie greift – im Gegensatz zur Anordnung des Verfalls, die ein Veräußerungsverbot und letztlich den Rechtsverlust zur Folge hat (§ 73e StGB) – nicht besonders nachhaltig in die Rechtssphäre des Betroffenen ein. Sie hat auch keinen verfahrensabschließenden Charakter und ist auch sonst nicht von besonderem Gewicht. Dem Verfallsinteressierten, dessen Nebenbeteiligung abgelehnt wird, bleibt es im Gegenteil unbenommen, seine Rechte im Nachverfahren (§§ 442, 439 StPO) geltend zu machen.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2016 – StB 24/16

  1. vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 431 Rn. 26[]
  2. vgl. LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 83[]
  3. vgl. LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 441 Rn. 21[]
  4. LR/Gössel, aaO, Rn. 23[]
  5. Schmitt, aaO, § 431 Rn. 4, § 442 Rn. 2[]
  6. Schmitt, aaO, § 431 Rn. 4[]
  7. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25.01.1973 – StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121; vom 05.01.1977 – 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 97; vom 19.03.1986 – StB 2 und 3/86, BGHSt 34, 34, 35; vom 20.03.1991 – StB 3/91, BGHSt 37, 347, 348; zuletzt vom 12.05.2016 – StB 9 und 10/16 4[]
  8. BGBl. I, S. 1582[]
  9. BT-Drs. V/4086, S. 11[]
  10. BT-Drs. V/4086, S. 11; BT-Drs. V/4269, S. 6[]