Nicht stattgefundene Verständigungsgespräche – und das fehlende Negativattest

Ein Urteil beruht nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben („Negativattest“), wenn es solche tatsächlich nicht gegeben hat1.

Nicht stattgefundene Verständigungsgespräche – und das fehlende Negativattest

Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung – verspätet – nach der Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO noch erfolgt ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 91/15

  1. st. Rspr.; u.a. BGH, Beschlüsse vom 08.01.2015 – 2 StR 123/14, NStZ 2015, 294; vom 14.01.2015 – 1 StR 335/14; vom 27.01.2015 – 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260; und vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15[]
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