Ein Urteil beruht nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben („Negativattest“), wenn es solche tatsächlich nicht gegeben hat1.
Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung – verspätet – nach der Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO noch erfolgt ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 91/15
- st. Rspr.; u.a. BGH, Beschlüsse vom 08.01.2015 – 2 StR 123/14, NStZ 2015, 294; vom 14.01.2015 – 1 StR 335/14; vom 27.01.2015 – 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260; und vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15[↩]