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Öffnen von Verteidigerpost

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11. August 2010 | Strafrecht

Hat ein Beamter Zweifel, ob es sich tatsächlich um Verteidigerpost handelt, darf er den Gefangenen auffordern, den Briefumschlag in seiner Gegenwart zu öffnen und ihm den Inhalt des Umschlages zu zeigen, da der Gefangene damit einverstanden war. Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III liegt deshalb nicht vor.

Ein Öffnen des Umschlages in Anwesenheit und auf Veranlassung eines Vollzugsbeamten durch den Gefangenen selbst und die anschließende Sichtung des Inhaltes durch den Vollzugsbeamten sind grundsätzlich unzulässig1.

Aber in dem jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte sich der Gefangene mit der Vorgehensweise des Vollzugsbeamten einverstanden erklärt, so dass er im Nachhinein nicht die gerichtliche Feststellung beantragen kann, das Vorgehen sei rechtswidrig gewesen. Mit einem solchen Antrag setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten.

Wobei in der Rechtsprechung überwiegend2 und in der Literatur teilweise3 die Auffassung vertreten wird, die Verteidigerpost dürfe auch mit Zustimmung des Gefangenen nicht überwacht werden. Zur Begründung wird angeführt, dass auch der Verteidiger ein eigenes Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über das der Gefangene nicht verfügen könne.

Indes geht es dem Gefangenen, welcher seine Zustimmung zum Vorgehen der Anstalt (Öffnen des Briefes in seiner Gegenwart oder Öffnen des Briefes durch ihn selbst) erteilt, vorrangig darum, dass er ohne Zeitverzögerung vom Inhalt des Briefes Kenntnis nehmen kann. Auch ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III das Verteidigungsverhältnis zwischen dem Gefangenen und seinem Rechtsanwalt respektiert werden sollte. Darüber hinaus ist es unbestritten, dass das Grundrecht auf Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG disponibel ist4.

Entsprechend der Regelung in VV Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 29 StVollzG darf deshalb Verteidigerpost mit Einverständnis des Gefangenen geöffnet und überprüft werden5.

Einer Vorlage der Sache an den BGH gem. § 121 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 GVG bedarf es nicht, denn das Oberlandesgericht Stuttgart weicht nach eigener Auffassung mit der vorliegenden Entscheidung nicht von tragenden Entscheidungsgründen anderer Oberlandesgerichte ab. Bei den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Bamberg, Frankfurt und Saarbrücken6 war die Frage der Einwilligung des Gefangenen in die Überwachungsmaßnahmen nicht entscheidungserheblich. Der Entscheidung des OLG Dresden6 liegt ein abweichender Sachverhalt zugrunde, da dort der Verteidiger den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.4.2010 – 4 Ws 69/10

  1. OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 50 und NStZ-RR 2005, 61, 62
  2. OLG Bamberg MDR 1992, 506; OLG Dresden NStZ 2007, 707; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 61, 62; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 188; LG Gießen StV 2004, 144
  3. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 29 Rn. 5; AK-Joester/Wegner, StVollzG, 5. Auflage, § 29 Rn. 8
  4. vgl. etwa Maunz-Dürig, GG, Art. 10 Rn. 30
  5. ebenso Arloth a.a.O. § 29 Rn. 3 und Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Auflage, § 29 Rn. 15
  6. a. a. O.

 

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