Wird das Verfahren wegen einer fehlenden Verfahrensvoraussetzung oder eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt, so ist der Angeklagte grundsätzlich nicht beschwert.
Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Freispruchreife, da die freisprechende Sachentscheidung Vorrang vor der Einstellung hat.
Der Angeklagte
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