Autorennen

Verbotene Autorennen

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt es unter Strafe, sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Mit der Auslegung dieser durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz

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Untreue

Terrorismusfinanzierung

Die Vorschrift des § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verfassungsgemäß. Sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot der Art.20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers,

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Soldier

Kriegsverbrechen gegen Tote

Ein – völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes – Kriegsverbrechen gegen Personen durch eine in schwerwiegender Weise entwürdigende oder erniedrigende Behandlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB kann auch an einer verstorbenen Person begangen werden.

Hieran ändert nichts, dass aufgrund des Neunundfünfzigsten

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Army

Kriegsverbrechen: Folter

Der Begriff der Erheblichkeit, die das Kriegsverbrechen der grausamen oder unmenschlichen Behandlung einer zu schützenden Person gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB voraussetzt, verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein

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Autorennen

Straftatbestand: „Alleinrennen“

Der Bundesgerichtshof hat eine erste Entscheidung zu dem neu geschaffenen Straftatbestand des „Alleinrennens“ (§ 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB) getroffen.

§ 315d StGB Verbotenes Kraftfahrzeugrennen 

(1) Wer im Straßenverkehr

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und

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Internethandel

Onlineshopping ohne Zahlungswiligkeit

Soweit sich nicht feststellen lässt, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden, scheidet eine Verurteilung wegen (versuchten)

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Oberlandesgericht München

Kein Klageerzwingungsverfahren bei unbekannten Tätern

Voraussetzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung ist -insbesondere auch in einem Klageerzwingungsverfahren- die Darlegung einer erheblichen Straftat. Dies gilt auch für ein Ermittlungsverfahren gegen namentlich unbekannte Täter.

Mit dieser Begründung nahm das Bundesverfassungsgericht aktuell die Verfassungsbeschwerde eines Leverkusener Fußballfans nicht

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