Ein Anspruch auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO nicht.
So blieb im vorliegenden Fall die Anhörungsrüge des Verurteilten ohne Erfolg, der beanstandete, dass der Bundesgerichtshof den Termin zur Hauptverhandlung abgesetzt und
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