Die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens als „unerlaubt“ im Schuldspruch ist entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen.
Darüber hinaus bedarf es beim bewaffneten Handeltreiben nicht des Zusatzes „in nicht geringer Menge“, denn der Qualifikationstatbestand
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