BTM-Delikte – und die Urteilsformel

Die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens als „unerlaubt“ im Schuldspruch ist entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen.

Darüber hinaus bedarf es beim bewaffneten Handeltreiben nicht des Zusatzes „in nicht geringer Menge“, denn der Qualifikationstatbestand

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Einziehung von Tatmitteln

Bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Ein Ermessen hat die Strafkammer nicht ausgeübt, wenn sie ihre Begründung lediglich auf die Verwendung der Fahrzeuge zur Vorbereitung und Ausführung der Taten

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Der Griff in die Stadtkasse

Ein Kassenbeamter einer Stadt, der keinen alleinigen Gewahrsam am Bargeld in der Kasse hat und aus ihr Geldbeträge entnommen und zu Unrecht für sich behalten hat, macht sich keines Betruges, sondern des Diebstahls schuldig.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht

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