Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. auf der Ebene der Körperschaft § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Anteilseigner (§ 20 Abs. 5 EStG).
Gesellschafterin im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war indes nicht der angeklagte
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