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Primäre Sicherungsverwahrung: erfolglose Verfassungsbeschwerde

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4. November 2011 | Strafrecht

In einem weiteren Fall zum Thema Sicherungsverwahrung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Unterbringung in der primären Sicherungsverwahrung bleibt hier bestehen.

Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Im Juni 2011 setzte das Oberlandesgericht die Unterbringung mit Wirkung zum 2. November 2011 zur Bewährung aus, weil es die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zu stellenden Anforderungen an die Gefahrenprognose nicht mehr als erfüllt ansah.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Er ist der Auffassung, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt zu erklären und nicht nur zur Bewährung auszusetzen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Nach der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 getroffenen Übergangsregelung musste die im Fall des Beschwerdeführers verhängte Sicherungsverwahrung nicht mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 angeordnet, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen für eine Übergangszeit anwendbar bleiben und dabei zwischen zwei Fallgestaltungen unterschieden: In den Fällen der nachträglichen Verlängerung bzw. nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, in denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Vorschriften beruht, die nicht nur gegen das Abstandsgebot verstoßen, sondern auch das Vertrauensschutzgebot verletzen, darf die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch unter Wahrung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen angeordnet werden. Halten die zuständigen Gerichte diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht für gegeben, haben sie die unverzügliche Entlassung der Betroffenen anzuordnen. Eine zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung zum Zweck der Durchführung von Entlassungsvorbereitungen kommt nicht in Betracht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. September 2011 nochmals ausdrücklich klargestellt.

Anders verhält es sich dagegen in den Fällen der primären Sicherungsverwahrung, in denen – wie auch im Fall des Beschwerdeführers – die Rechtsgrundlage der Unterbringung „nur“ wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für verfassungswidrig erklärt wurde. Ist ein dauerhafter weiterer Vollzug der Sicherungsverwahrung in diesen Fällen unverhältnismäßig, muss die Unterbringung nicht zwingend für erledigt erklärt werden. Es ist nach der Übergangsregelung nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte – als Konkretisierung der gebotenen umfassenden Verhältnismäßigkeitskontrolle – die Freilassung des Untergebrachten lediglich auf der Grundlage einer Aussetzung zur Bewährung anordnen. Auch die zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Gewährleistung einer erfolgreichen sozialen Wiedereingliederung ist nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Der vom Oberlandesgericht vorliegend bestimmte Zeitraum von fünf Monaten für die Durchführung der erforderlichen Entlassungsvorbereitungen erscheint angesichts der mehr als sechsjährigen Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung, zuzüglich einer vorher vollstreckten zweijährigen Freiheitsstrafe, angemessen. Er trägt dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 2 BvR 1509/11

 

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