Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des § 252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt.
Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB verwirklicht wurde.
In diesem Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 385/15
- vgl. BGH aaO; Urteil vom 18.04.2002 – 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542 Rn. 6, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 4 und § 252 Konkurrenzen 1[↩]