Rechter Terror

Eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen1.

Rechter Terror

Eine solche Vereinigung wird zur kriminellen, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von hinreichend bestimmten Straftaten gerichtet sind. Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein. Zu verlangen ist demnach jedenfalls, dass die von einzelnen verfolgte Zweckgerichtetheit von den übrigen Mitgliedern mitgetragen wird2. Das Merkmal des Gruppenwillens ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil dessen Existenz dem Einzelnen die Begehung von Straftaten erleichtert und das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückdrängt, woraus sich die vereinigungsbezogene Gefährlichkeit im Sinne der in größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typischen Eigendynamik ergibt3.

Dabei sind Feststellungen zur Art und Weise der Willensbildung entbehrlich, wenn die Existenz des Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder der Organisation unterordnen, aufgrund anderer Umstände offen zutage tritt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Mitglieder einer Gruppierung nicht nur kurzfristig ein Ziel politischer, religiöser oder weltanschaulicher Art verfolgen, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht4. Dieses Ziel lag vorliegend in dem Bestreben, durch Misshandlung und Bedrohung Ausländer und Andersdenkende im „Revier“ einzuschüchtern und – falls möglich – diese dadurch von dort zu vertreiben.

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Allerdings genügt eine bloße Umschreibung der Art der Verbindung durch definitorisch formelhafte Wendungen nicht5. Vielmehr muss belegt werden, dass innere Organisation und Gruppenwille zueinander in Beziehung stehen. Denn der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten genügt mangels ausreichender Abgrenzbarkeit zu Mittäterschaft und Bande als anderen Formen strafbaren Zusammenwirkens nicht. Vielmehr muss auch bei der Erreichung des übergeordneten Ziels koordiniert zusammengearbeitet werden6.

Insoweit wäre es zu kurz gegriffen, wenn sich das Landgericht zur Begründung der Feststellung des übergeordneten Ziels des „Freundeskreis Rade“ auf einen Hinweis auf die (strafbaren) Aktivitäten seiner Mitglieder in Verbindung mit deren ausländer- und rechtsfeindlichen Gesinnung beschränkt hätte. Das gerade auch insoweit erforderliche Mindestmaß an fester Organisation zur koordinierten Erreichung des übergeordneten ideologischen Ziels der Gruppierung erschließt sich im vorliegenden Fall indes zwanglos aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe:

Ein koordiniertes Zusammenwirken wird in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bereits dadurch nahegelegt, dass die jeweiligen Auseinandersetzungen von den Angeklagten regelmäßig gezielt gesucht wurden. So gingen die Angeklagten D. und S. mit weiteren Personen am 16.04.2011 eine Gruppe Jugendlicher mit ausländischen Wurzeln bedrohlich an, nachdem sie diese beim Grillen am Seeufer entdeckt hatten. Vier Tage später begab sich während einer Zusammenkunft von fünf der sechs Angeklagten anlässlich des Jahrestages des Geburtstags Adolf Hitlers einer von ihnen vermummt zu drei Personen und fragte diese, ob es sich bei ihnen um „Linke“ handele. Der verneinenden Antwort schenkte die Gruppe um die Angeklagten keinen Glauben, weshalb die Angeklagten S. , H. und D. mit weiteren Gleichgesinnten die zuvor Befragten angriffen.

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In anderen Fällen waren die Auseinandersetzungen Ergebnis einer gezielten Provokation durch die Angeklagten. So beleidigte der Angeklagte R. am 2.07.2011 einen „asiatisch aussehenden“ Mann, der darauf aggressiv reagierte. Es kam zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden sowie zwischen einer weiteren Person, die dem Beleidigten zur Hilfe kommen wollte, und dem Angeklagten H. , der nunmehr auf Seiten des Angeklagten R. eingriff. Vergleichbar verhielt es sich bei den Geschehen am 1.10.2011 sowie am 25.11.2011. Dass das Landgericht trotz der Feststellung, allen Vorfällen sei gemein gewesen, dass „die Reaktionen der Betroffenen, die letztlich nach Provokationen auch aggressiv werden können, eingeplant und als willkommener Anlass genommen wurden, um Tätlichkeiten einzuleiten und zu intensivieren“, sich in diesen Fällen zu keinen eigenständigen Schuldsprüchen in der Lage sah, beschwert die Angeklagten nicht. Der jeweils festgestellte Ablauf belegt jedoch mit dem gezielt provozierenden Auftreten in Kenntnis einer Absicherung durch einen Gesinnungsgenossen ein Muster und damit ein organisatorisches Element.

Dass den Einzeltaten dabei keine längerfristige Planung zugrunde lag, sondern sie aus der jeweiligen Situation entsprangen, steht der Annahme eines entsprechenden Organisationsbezuges im Ergebnis nicht entgegen. Dieser kommt schon in dem gemeinsamen Auftreten zum Ausdruck, mit dem die Angeklagten für die erforderliche Stärke ihrer Gruppierung sorgten. Die Angeklagten kamen nicht nur zum Zweck unverfänglicher gemeinsamer Freizeitgestaltung zusammen, was sich schon daraus erschließt, dass sie – wie ein Zeuge geschildert hat – in Dreier- oder Vierergruppen patrouillierten, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Vor allem aber werden eine entsprechende Vorbereitung der Angeklagten auf etwaige Zusammenstöße und damit ein koordiniertes Zusammenwirken belegt durch die Art ihrer Bewaffnung, die über das hinausgeht, was selbst in entsprechenden Kreisen möglicherweise regelmäßig am Körper getragen wird. So führte einer der Angreifer vom 16.04.2011 eine Eisenstange mit sich, die Angreifer vom 20.04.2011 Baseballschläger. Dem Angeklagten D. wurde unter anderem aufgrund des Mitsichführens von mit Sand gefüllten Schlaghandschuhen sowie eines Ledergegenstands, der zur Stabilisierung der Faust während einer Schlägerei genutzt wird, der Zutritt zu einer Maifeier verwehrt, auf der sich jedenfalls auch die Angeklagten Ronsdorf und Ku. befanden und in deren Verlauf es zu einem tätlichen Übergriff auf eine türkischstämmige Person kam.

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Schließlich wird die koordinierte Zusammenarbeit der Angeklagten deutlich belegt durch das sofortige Zuhilfeeilen des Angeklagten R. auf entsprechende telefonische Aufforderung durch Gesinnungsgenossen im Rahmen des Geschehens vom 16.04.2011. Innerhalb kürzester Zeit hatte dieser den weiteren Angeklagten Ko. mobilisiert sowie sich und diesen durch einen Bekannten von Ra. in den mehrere Kilometer entfernt liegenden Nachbarort bringen lassen, um den Angreifern beizustehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14

  1. st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 340[]
  2. BGH, Beschluss vom 17.12 1992 – StB 2125/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 03.12 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 229[]
  4. BGH aaO, S. 228 ff.[]
  5. vgl. MünchKomm-StGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129 Rn. 21[]
  6. vgl. BGH aaO[]