Die Feststellung einer Strafvollstreckungskammer, es sei gemäß § 67 d Abs 5 S 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten, ist wegen des in Straf- und Maßregelvollstreckungssachen geltenden Enumerationsprinzips nicht anfechtbar.
Das Rechtsmittel ist nur als einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO) gegen die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere an keine Frist gebunden.
Soweit der Beschwerdeführer hingegen zusätzlich ausdrücklich den Eintritt der Führungsaufsicht angreift, ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet. Der Eintritt der Führungsaufsicht ist vielmehr lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit dem gegen die weiteren Anordnungen gerichteten Rechtsmittel zu überprüfen. Denn die Feststellung der Kammer, es sei gemäß § 67 d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten, ist wegen des in Straf- und Maßregelvollstreckungssachen geltenden Enumerationsprinzips nicht anfechtbar. Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer unterliegen nur in den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Fällen einem Rechtsmittel1. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Führungsaufsicht – wie hier – ohne das Erfordernis einer weiteren Entscheidung kraft Gesetzes (§ 67 d Abs. 5 S. 2 StGB) eintritt. Wie das OLG Rostock2 zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer „Entscheidung“ i. S. d. § 463 Abs. 6 S. 1 StPO. Denn § 463 Abs. 6 S. 1 StPO nimmt nur die Erledigungsentscheidung (§ 67 d Abs. 5 S. 1 StGB), nicht aber deren gesetzliche Folge (§ 67 d Abs. 5 S. 2 StGB) in Bezug. Weil aber §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO ebenfalls nur Entscheidungen – nämlich jene nach §§ 68a bis 68d StGB – für anfechtbar erklären und eine weitere Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist, ist insoweit weder eine sofortige Beschwerde noch eine einfache Beschwerde gegeben3.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 22. November 2012 – Ws 328/12
- OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.1989 – 1 Ws 123/89 3; OLG Stuttgart, NStZ 1989, 492, 493; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl, § 304 Rn. 2[↩]
- OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2011 – I Ws 39/11 8 ff.; a. A.: KG, Beschluss vom 07.09.2000 – 5 Ws 625/00 1[↩]
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.10.2012 – Ws 283/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.10.2012 – Ws 284/12[↩]