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Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten während der Untersuchungshaft

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21. März 2011 | Strafrecht

Entscheidet die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss gem. § 115 StVollzG, obwohl eine Zuständigkeit des Haftgerichts besteht, ist dagegen die einfache Beschwerde zulässig; der Einlegung einer Rechtsbeschwerde bedarf es nicht.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hat hat die Strafvollstreckungskammer das Rechtsmittelschreiben des Beschuldigten vom 20. Mai 2010 ausweislich des Rubrums, der Kostenentscheidung und der Rechtsmittelbelehrung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 109 ff. StVollzG behandelt. Wäre diese Einordnung zutreffend, hätte dies zur Folge, dass gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde gem. § 116 ff. StVollzG und gegen die Kostenentscheidung die (isolierte) sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel wären. Die die Sache betreffenden Anträge des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2011 müssten dann schon mangels Erfüllung der in § 118 StVollzG aufgestellten Form- und Begründungserfordernisse als unzulässig verworfen werden.

Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer handelt es sich bei den Schreiben des Beschuldigten vom 20. Mai 2010 jedoch um Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 119a Abs. 1 S. 1 StPO. Diese Regelung eröffnet ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten, die sich auf die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzugs beziehen oder zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt getroffen werden. Zuständig für die Entscheidung über Anträge nach § 119a StPO ist vor Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 StPO das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet gemäß § 126 Abs. 2 StPO das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

Vorliegend hatte sich der Beschwerdeführer gegen die ablehnenden Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt zu seinen Anträgen auf einen professionellen Haarschnitt und seelsorgerische Betreuung gewandt. Weil er sich in Untersuchungshaft befand, handelt es sich dabei nicht um „einzelne Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs“ (§ 109 Abs. 1 StVollzG), sondern um Materien, die zur Gestaltung des Untersuchungshaftvollzugs gehören (vgl. §§ 1 Abs. 2, 22 JVollzGB II). Daher hätte nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 126 Abs. 2 StPO zuständige Berufungskammer des Landgerichts nach § 119a Abs. 1 StPO über den gerichtlichen Antrag entscheiden müssen.

Das zulässige Rechtsmittel bestimmt sich nicht nach äußeren Umständen wie der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, sondern nach deren sachlichem Gehalt. Maßgebend ist daher, welches Rechtsmittel das Verfahrensrecht für die Entscheidung vorsieht1. Dies bedeutet vorliegend, dass keine Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG, sondern eine einfache Beschwerde nach § 304 StPO das statthafte Rechtsmittel ist2, da sich – wie dargelegt – der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft befindet.

Auch darf der Betroffene hinsichtlich der Anfechtbarkeit der verfahrensrechtlich fehlerhaften Entscheidung nicht dadurch benachteiligt werden, dass seine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des unzuständigen Gerichts auf die Einlegung der von diesem fehlerhaft für statthaft gehaltenen und an strengere Anforderungen gebundenen Rechtsmittel reduziert werden. Anders als die Rechtsbeschwerde (s. § 118 StVollzG) ist die (einfache) Beschwerde an keine Frist gebunden, verlangt keine besondere Antragstellung oder Begründung und kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Aus Billigkeitsgründen und zur Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht dem Beschwerdeführer daher (auch) das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das zuständige Gericht entschieden hätte. Diese Lösung entspricht im Ergebnis dem im Zivilprozessrecht seit langem anerkannten Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach ein Betroffener in allen Fällen inkorrekter Entscheidungen zur Vermeidung von Nachteilen alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen darf3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 4 Ws 10/2011 und 4 Ws 10/11

  1. BGHSt. 50, 180, 186
  2. s. Meyer-Goßner, a.a.O., § 119a Rn. 7
  3. vgl. dazu Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 511 Rn. 30

 

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