Revisionsrücknahme – durch den Angeklagten persönlich

Für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07; vom 20.05.2014 – 5 StR 531/13 jeweils mwN).

Revisionsrücknahme – durch den Angeklagten persönlich

Die Rücknahmeerklärung wahrt die hierfür erforderliche Form1, wenn sie inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet ist.

Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen2. Dies wird – wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen3. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung – wie ausgeführt – erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen4. Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten5.

Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar6.

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Verständigungsgespräche - und die Mitteilung hierüber per Aktenvermerk

Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, stellt der Bundesgerichtshof die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15

  1. vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN[]
  2. vgl. Meyer-Goßner, aaO, Einl. Rn. 97, § 302 Rn. 8a[]
  3. Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07 mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29.07.2014 – 5 StR 314/14; vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15 jeweils mwN[]
  7. vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 11a mwN[]