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Sicherungsverwahrung – Karlsruhe vs. Straßburg

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13. Juli 2010 | Strafrecht

Das Bundesverfassungsgericht weigert sich erneut, Schlußfolgerungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu ziehen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann insoweit eine Klärung nur irgendwann im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen. Eine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung können damit Straftäter auch dann nicht erreichen, wenn auf ihren Fall eigentlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg zutrifft.

In dem aktuell vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wendet sich der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten – insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung – vorbestrafte Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu klären.

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

Diese Folgenabwägung führt das Bundesverfassungsgericht Fall zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, entstünde dem Beschwerdeführer zwar in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Das Landgericht jedoch hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 BvR 571/10

 

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