Geldwäsche – und die hinterzogene Biersteuer

Als „Gegenstand“ im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gelten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB in den Fällen gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung auch die durch eine solche Tat ersparten Aufwendungen. Hierzu zählt auch eine bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung von französischer Biersteuer.

Geldwäsche – und die hinterzogene Biersteuer

Um solche ersparten Aufwendungen handelt es sich hier, weil der zur Zahlung Veranlasste durch unrichtige Steuererklärungen gegenüber den zuständigen französischen Finanzbehörden von ihm geschuldete Biersteuer nicht entrichtet hatte.

Dafür, dass die geleisteten Gelder aus diesen Vortaten der bandenmäßigen Steuerhinterziehung herrühren, genügt es bereits, dass zwischen dem „Gegenstand“ und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der „Gegenstand“ also seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat1.

So verhält es sich hier, weil der Steuerhinterzieher übe entsprechende Gelder verfügte, weil er in großem Umfang Bier von Frankreich in das Vereinigte Königreich veräußerte bzw. veräußern ließ, ohne die dafür geschuldete französische Biersteuer zu entrichten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 352/15

  1. siehe nur BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 Rn. 13[]
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