Strafbemessung bei der Gesamtstrafenbildung

Bei der Bemessung einer Gesamtstrafe hat im Falle eines engen Zusammenhangs der Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen als dies sonst der Fall wäre1.

Strafbemessung bei der Gesamtstrafenbildung

Ein Strafschärfungsgrund, der auf sämtliche Straftaten zutrifft und der bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen herangezogen wurde, darf zwar auch bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden; in diesem Fall hat der Tatrichter jedoch zu erkennen zu geben, dass er diesen Gesichtspunkt nicht mehr mit dem vollen Gewicht zugrunde legt.

Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Taten während des Laufs einer Bewährung aufgrund einer Verurteilung verwirklicht wurden, die wegen einschlägiger Taten erfolgt war. Zwar kann auch der letztgenannte Umstand in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf, dass diese Vorverurteilung vorliegend aber bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen – freilich zu Recht – explizit als „ganz erheblicher“ Strafschärfungsgrund gewertet wurde, hätte dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung der Gesamtstrafe aber zumindest nicht mehr mit dem vollen Gewicht zugrunde gelegt werden dürfen2.

Ferner müsste der Umfang der Schadenswiedergutmachung im Verhältnis zum angerichteten Gesamtschaden bei der Bemessung der Gesamtstrafe ebenfalls Berücksichtigung finden.

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – – 3 Oberlandesgericht 6 Ss 16/16

  1. u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.04.2010 – 3 StR 71/10 = wistra 2010, 264[]
  2. vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 1207[]
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Abwertende Äußerung über das Tatopfer - zulässiges Verteidigungsverhalten in der Strafzumessung