Strafrecht im September 2015

Das war das Strafrecht im August 2015:

Änderung der Vollstreckungsreihenfolge – und die gerichtliche Zuständigkeit

Die Strafvollstreckungskammer ist nicht nach §§ 458 Abs. 2, 454b Abs. 2 StPO für die Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge zuständig. Das Verfahren nach § 458 StPO findet nur Anwendung auf die ausdrücklich in § 454b StPO geregelten Fälle der Vollstreckungsunterbrechung. Für alle anderen Fälle ist der Rechtsweg nach §§ 21 StVollstrO, 23 ff EGGVG eröffnet1.

Die vom Verurteilten begehrte Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge findet in § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO keine Grundlage. § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt, dass § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO auf Strafreste, die – wie vorliegend – aufgrund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht anzuwenden ist. Insoweit gilt – verfassungsrechtlich unbedenklich – § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO, wonach in der Regel Strafreste, deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt waren, vorab vollstreckt werden2. Die Frage, ob hier die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO geändert wird, ist eine Verwaltungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die nicht der vollen Rechtskontrolle durch die Strafvollstreckungskammer nach § 458 Abs. 2 StPO unterliegt3.

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Dies entspricht auch dem Regelungszweck des § 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG, wonach Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung – die vom Verurteilten beantragte Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dient dem Ziel, möglichst schnell eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu erreichen – lediglich der Verwaltungskontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG unterfallen3. Der vollen Rechtskontrolle durch die Strafvollstreckungskammer nach § 458 Abs. 2 StPO unterliegen hingegen nur die Entscheidungen über die Vollstreckungsreihenfolge, die der Vorbereitung der Entscheidung über eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB dienen; nur diese sind auch in § 454b StPO besonders geregelt4.

Da es sich bei der von der Vollstreckungsbehörde zu treffenden Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge um eine Entscheidung im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des § 43 Abs. 4 StVollstrO handelt, die lediglich der Rechtskontrolle nach §§ 23 ff EGGVG unterliegt, hat über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 28.01.2015 gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO zunächst die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden, gegen deren Entscheidung – gegebenenfalls – die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 23, 25 EGGVG gegeben ist5. Die Sache ist daher an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 StVollstrO unter Beachtung des § 43 Abs. 5 und 7 StVollstrO zurückzugeben.

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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 2 Ws 319 – 322/15; 2 Ws 319/15; 2 Ws 320/15; 2 Ws 321/15; 2 Ws 322/15

  1. OLG Karslruhe, StV 2003, 348; BGH, NJW 1991, 2030; BGH, NJW 2012, 1016; OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2009, 2 Ws 361/09; KK-StPO-Appl, 7. Aufl.2013, § 454b StPO, Rn 28 m.w.N.[]
  2. vgl. BGH, NJW 2012, 1016[]
  3. OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2009, 2 Ws 361/09[][]
  4. vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2009, 2 Ws 361/09, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl.2015, § 454b StPO, Rn 2[]
  5. vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2009, 2 Ws 361/09[]