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Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern

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25. Mai 2011 | Strafrecht

Die Justiz in den neuen Bundesländern ist auch 20 Jahre nach der Wende noch immer damit beschäftigt, Unrecht aus DDR-Zeiten aufzuarbeiten und die Betroffenen zu rehabilitieren. Im Fokus des öffentlichen Interesses stehen dabei seit einiger Zeit besonders die Fälle der ehemaligen Heimkinder.

Zwar war die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (THOLG) auf diesem Gebiet schon seit Jahren opferfreundlich; eine Ende letzten Jahres in Kraft getretene Gesetzesänderung erleichtert die Rehabilitierung von DDR-Heimkindern nun aber deutlich. Nach der bis zum 8. Dezember 2010 gegebenen Gesetzeslage lautete die ständige Rechtsprechung des Rehabilitierungssenats des THOLG wie folgt:

Ein Betroffener, der als unter 14-jähriger in einem Kinderheim oder als Jugendlicher von 14 bis 18 Jahren in einem Jugendwerkhof bzw. einer ähnlichen Einrichtung der DDR-Jugendhilfe untergebracht war, wurde rehabilitiert, wenn

  1. die Unterbringung eine strafrechtliche Maßnahme war und rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach oder
  2. die Unterbringung – wie im Regelfall – zwar keine strafrechtliche Maßnahme, gleichwohl aber rechtsstaatswidrig war, weil
    1. sie eine Freiheitsentziehung darstellte oder zumindest ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen – das Vorliegen dieser ersten Rehabilitierungsvoraussetzung hat das Thüringer Oberlandesgericht bei Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen für (vermeintlich) schwererziehbare Kinder regelmäßig vermutet. Bei den sonstigen („einfachen“) Kinderheimen musste der Betroffene hingegen im konkreten Einzelfall ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen glaubhaft machen; hieran scheiterte es oft – und
    2. die Heimunterbringung entweder
      • der politischen Verfolgung oder
      • sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder
      • gänzlich unverhältnismäßig war, d.h. in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand.
Die zweite Rehabilitierungsvoraussetzung ist unverändert geblieben. Seit dem 9. Dezember 2010 hat der Gesetzgeber aber die oft schwierige Glaubhaftmachung eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen entfallen lassen. Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung wird in den Fällen, in denen die Anordnung einer Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, der freiheitsentziehende Charakter gesetzlich unterstellt (oder genauer: unwiderlegbar vermutet). Die Gerichte haben im Rahmen der strafrechtlichen Rehabilitierung also nicht mehr zu prüfen, ob sich die Heimunterbringung im konkreten Fall unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen hat.

Diese Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) hat dazu geführt, dass das Thüringer Oberlandesgericht in der vergangenen Woche einen Betroffenen rehabilitieren konnte, dessen Antrag in der ersten Instanz nur mit der Begründung abgelehnt worden war, die konkrete Heimsituation könne nicht als Freiheitsentziehung, also als Leben unter haftähnlichen Bedingungen, gewertet werden.

Der heute 58-jährige Betroffene war schon als Säugling im Kinderheim untergebracht worden. Da die Heimerziehung der politischen Verfolgung seiner Eltern diente, hat das Thüringer Oberlandesgericht nun festgestellt, dass er in den ersten Jahren seines Lebens zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.05.2011 – 1 Ws Reha 7/11

 

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