Strafvereitelung – und die irrige Annahme eigener Tatbeteiligung

Ein Täter, der zumindest auch seine eigene Bestrafung vereiteln wollte, ist gemäß § 258 Abs. 5 StGB nicht wegen (versuchter) Strafvereitelung zu bestrafen. Dieser Strafausschließungsgrund greift auch ein, wenn der Täter lediglich irrig annimmt, er sei Beteiligter der Vortat, und daher die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist1.

Strafvereitelung – und die irrige Annahme eigener Tatbeteiligung

Eine solche Vorstellung mit einer daran anknüpfenden Absicht der Selbstbegünstigung liegt nicht fern, wenn die tätlichen Auseinandersetzungen aus der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung zweier Gruppen resultierten und der genaue Ablauf unter Beteiligung der Angeklagten nicht hinreichend sicher aufgeklärt werden konnte.

Aus Sicht des Angeklagten könnte dann die Befürchtung entstanden sein, Angriffe des Mitangeklagten würden ihm zugerechnet oder er sei sonst strafrechtlich (mit)verantwortlich. Selbst wenn der Angeklagte von einem nicht strafbaren (etwa weil durch Notwehr gerechtfertigten) Verhalten des Mitangeklagten ausgegangen sein sollte, könnte er angenommen haben, dass die Beweislage ungünstig ist und deshalb ein – aus seiner Sicht ungerechtfertigter – Verdacht auch im Hinblick auf eine eigene Betei- ligung an dem Tatgeschehen, entsteht oder verstärkt wird, dem er (hier: durch die Entsorgung des Messers) entgegenwirken wollte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 2016 – 2 StR 223/15

  1. vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 258 Rn. 34 m. N. zur Rspr.[]
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