Strafzumessung – und ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage seines umfassenden Eindrucks von der Tat und der Persönlichkeit des Täters die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.

Strafzumessung – und ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht

In die Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen1.

Soweit im vorliegenden Fall das Landgericht das Geständnis des Angeklagten als „umfassend“ bewertet hat, ist ihm ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der noch nicht überschritten ist. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, der Angeklagte habe versucht, den mit Drogengeschäften nicht befassten Zeugen durch die Behauptung „zu diskreditieren“, er habe sie zur Erörterung eines Drogengeschäfts selbst in die Wohnung gelassen. Eine derartige Überschreitung des zulässigen Verteidigungsverhaltens ist indes nicht belegt. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte jedenfalls bei Begehung der Tat selbst davon aus, bei dem Zeugen handele es sich um einen Drogenhändler. Dass er diese Vorstellung aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen bereits vor seiner entsprechenden Einlassung korrigieren musste, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.

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Der Referendar als Protokollführer

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2016 – 5 StR 83/16

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349[]