Täter-Opfer-Ausgleich – und die beschönigende Darstellung des Täters

Für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB muss sich das Verhalten des Täters als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung erweisen1.

Täter-Opfer-Ausgleich – und die beschönigende Darstellung des Täters

Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Täter seine Tat als Notwehrhandlung darstellt und damit bereits die Opferrolle des Geschädigten in Frage stellt2.

So verhält es sich aber nicht, wenn der Täter die Tatbegehung als solche eingeräumt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt hat, der diese Entschuldigung auch angenommen hat. Beschönigende Darstellungen stehen der Übernahme von Verantwortung und insbesondere der Anerkennung der Opferrolle des Geschädigten nicht entgegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16

  1. Fischer, StGB, § 46 Rn. 10a mit zahlr. Nachw.[]
  2. BGH, Urteil vom 23.05.2013 – 4 StR 109/13 mwN [in NStZ-RR 2013, 240 nur Leitsätze][]
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