Täterschaft und Teilnahme – bei einer Schlägerei

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme richtet sich auch im Bereich des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – sowohl hinsichtlich der an den Körperverletzungshandlungen unmittelbar Beteiligten, als auch der Außenstehenden und Abwesenden – nach den allgemeinen Regeln1.

Täterschaft und Teilnahme – bei einer Schlägerei

Insbesondere macht Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Beihilfe keine Täterschaft2.

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 233/14

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.03.2010 – 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236; vom 16.05.2012 – 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 StR 286/08, NStZ-RR 2009, 10[]
  3. BGH, Urteil vom 15.01.1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291[]
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