Tateinheit zwischen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB.

Tateinheit zwischen  gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung

Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz mit der Folge, dass die gefährliche Körperverletzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht – über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend – in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2013 – 3 StR 301/13

  1. vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387; MünchKomm-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 31; Schönke/Schröder/Stree/SternbergLieben, 28. Aufl., § 224 Rn. 2, 11; zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 226 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23[]
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