Telefonieren in der Sicherungsverwahrung

Ein Sicherungsverwahrter hat grundsätzlich Anspruch auf Telefongespräche, die von ihm ausgehen, und auch auf solche, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen wird. Beschränkungen sind lediglich zur Nachtzeit und aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig.

Telefonieren in der Sicherungsverwahrung

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Mannes entschieden, dem die Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit zu telefonieren eingeschränkt hatte. Gleichzeitig wurde der angefochtene Beschluss des Landgerichts Arnsberg abgeändert. Der 58 Jahre alte Untergebrachte befindet sich in der Sicherungsverwahrung einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt auf einer mit bis zu 15 Untergebrachten belegten Abteilung. Der Abteilung stehen zwei Telefone zur Verfügung. Wegen der Gebührenerfassung vermittelt ein Abteilungsbeamter der Justizvollzugsanstalt die Telefonate. Im Oktober 2013 schränkte die Anstalt eine dem Sicherungsverwahrten zuvor eröffnete generelle Möglichkeit, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch Vermittlung des Abteilungsbeamten zurückrufen zu lassen, ein und beschränkte diese Rückrufe auf Telefonate von nachgewiesener Dringlichkeit der Wichtigkeit. Den Antrag des Untergebrachten, die Anstalt zu verpflichten, ihm das generelle Recht auf telefonische Rückrufe wieder zu erteilen, verwarf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg als unbegründet. Dagegen ist vom Sicherungsverwahrten Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass die einschlägige Bestimmung in § 26 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Telefongespräche gebe, die von ihm ausgehen, und auch solche, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen werde. Beschränkungen seien lediglich zur Nachtzeit und aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig. Nach der gesetzlichen Regelung habe ein Untergebrachter zwar keinen jederzeitigen und sofortigen Anspruch auf das Führen von Telefonaten. Die Praxis der Anstalt zur Vermittlung der Telefonate müsse aber dem hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation eines Untergebrachten mit der Außenwelt Rechnung tragen.

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Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts1 stehe einem Untergebrachten bei einer Abteilung mit bis zu 15 Untergebrachten und zwei verfügbaren Telefongeräten pro Tag etwa 1 Stunde für Telefonate zur Verfügung. Wenn einem Untergebrachten dann ein Telefonat oder ein von ihm gewünschter Rückruf binnen zwei Stunden vermittelt werde, genüge die Anstalt den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit habe der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf die Vermittlung von Rückrufen, die nicht unter Hinweis auf eine Belastung des Anstaltspersonals auf besonders dringliche oder wichtige Gespräche beschränkt werden könne. Die im Jahre 2013 angeordnete Einschränkung der Rückrufe durch die Anstalt sei daher aufzuheben, so dass die ursprünglich erteilte, generelle Genehmigung weitergelte.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. September 2014 – 1 Vollz(Ws) 295/14

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – 1 Vollz(Ws) 93/14[]