Verabreichen von Betäubungsmitteln mit gewollter Todesfolge

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist das Betäubungsmitteldelikt qualifiziert, wenn durch die Verabreichung des Betäubungsmittels wenigstens leichtfertig der Tod des Menschen verursacht wird. Erst recht wird auch die vorsätzliche Verursachung des Todes von der Strafnorm erfasst (§ 18 StGB).

Verabreichen von Betäubungsmitteln mit gewollter Todesfolge

Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird dabei ebenso wenig vom Totschlagstatbestand verdrängt, wie auch andere erfolgsqualifizierte Delikte nicht durch Tötungsverbrechen ausgeschlossen werden1.

Vielmehr liegt Tateinheit vor2.

Für eine teleologische Reduktion des Straftatbestands gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, wie sie nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit bei Überlassung von Betäubungsmitteln an Suizidenten angenommen wird3, ist hier kein Raum.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2015 – 2 StR 423/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108 f.[]
  2. vgl. Patzak in Körner/Patzak/Vollkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30 Rn. 119; Rahlf in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 30 BtMG Rn.200; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn.196[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 288[]
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