Vollstreckung polnischer Strafurteile in Deutschland
Eine von einem polnisches Gericht gegen einen polnischen Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafe kann in Deutschland vollstreckt werden, wenn dieser polnische Staatsbürger mittlerweise in Deutschland lebt.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall wurde der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, im Jahr 2000 von dem Bezirksgericht Kielce in Polen in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Berufungsgericht in Krakow/Polen die verhängte Strafe ab und erhöhte sie auf drei Jahre. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung entfiel. Das Urteil wurde im Dezember 2000 rechtskräftig. Im Jahr 2005 siedelte der Verurteilte nach Deutschland über, er lebt jetzt mit seiner Familie in Rheinland-Pfalz.
Ein von der Republik Polen im Jahr 2009 betriebenes Verfahren, den Verurteilten nach Polen auszuliefern, um die gegen ihn verhängte Strafe dort zu vollstrecken, blieb ohne Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für nicht zulässig, da dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer angelegt sei und er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer Strafvollstreckung in Deutschland überwiege daher gegenüber dem Interesse an der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe in seinem Heimatland Polen.
Daraufhin hat das Bezirksgericht in Kielce die Übernahme der Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Diesem Antrag hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz entsprochen und die in Polen gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hatte vor allem eingewandt, von der Durchführung einer Berufungsverhandlung vor dem Gericht in Krakow keine Kenntnis gehabt zu haben und daher in dieser Verhandlung auch nicht anwesend gewesen zu sein. Dieses Vorbringen hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Protokolls über die Berufungshauptverhandlung in Polen als widerlegt angesehen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer persönlich an der Verhandlung des Berufungsgerichts in Krakow teilgenommen habe.
Auch der Umstand, dass der Verurteilte in der Berufungshauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten worden sei, stehe der Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme nicht entgegen. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach deutschem Strafprozessrecht angesichts des gewichtigen Tatvorwurfs zwingend durch einen Verteidiger vertreten sein müssen. Die Vollstreckung des Strafurteils in Deutschland sei deshalb jedoch nicht unzulässig. Es stehe fest, dass der Verurteilte sich in der Hauptverhandlung in Polen gegen den erhobenen Vorwurf verteidigt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte nicht in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu verteidigen, bestünden nicht. Zu beachten sei auch, dass die §§ 48 ff. IRG in erster Linie auf humanitären und Fürsorgeerwägungen beruhten, so dass bei der Bejahung der Ausnahmetatbestände, die der Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme entgegenstünden und zu denen es auch gehöre, dass dem Angeklagten eine angemessene Verteidigung ermöglicht werde, größte Zurückhaltung geboten sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seines Wunsches, von einem Verteidiger vertreten zu werden, der Beistand durch einen Rechtsanwalt verweigert worden wäre.
Da die Vollstreckung des in Polen ergangenen Urteils in Deutschland zulässig sei, sei dieses gemäß § 54 IRG für vollstreckbar zu erklären und die in Polen erkannte Freiheitsstrafe in Deutschland in gleicher Dauer als Freiheitsstrafe zu vollstrecken.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 Ws 541/10





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