Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Fährt man fahrlässig innerorts zu schnell, droht im Regelfall ein Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld. Wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten hat, kann von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden.

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Fahrzeugführers entschieden, der sich gegen das seiner Meinung nach zu hohe Bußgeld für seinen Verkehrsverstoß gewehrt hat und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Im August 2015 befuhr er mit seinem Pkw Daimler Benz in Höxter innerorts die B 64. Die zulässige, auch durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt er bei einem Überholmanöver um 28 km/h, wobei sein Fahrzeug von der Polizei mittels Lasermessung kontrolliert und so die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. Vom Amtsgericht Höxter1 wurde der Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld von 300 Euro geahndet. Damit verhängte das Gericht eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Das Amtsgericht ging von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen. gegen diese Entscheidung hat der Fahrzeugführer Rechtsbeschwerde eingelegt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung derjenige vorsätzlich handele, der die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme. Insoweit gehe das Oberlandesgericht – in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschreite.

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So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Dem Betroffenen sei die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Beschilderung bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem ein anderes Fahrzeug überholend – um mehr als 50 % überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 RBs 91/16

  1. AG Höxter, Urteil vom 01.03.2016 -11 OWi 301/15[]