Gründungsschwindel bei der Aktiengesellschaft

Die wahrheitswidrige Behauptung des Gründungsaktionärs in dem an das Amtsgericht übersandten Gründungsbericht der Gesellschaft, wonach der Betrag in Höhe von 500.000 € auf dem Konto der Gesellschaft eingezahlt sei und zur freien Verfügung des Vorstands stehe (§ 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1 AktG), stellt eine falsche Angabe über „die Einzahlung auf Aktien“ dar, die den Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllt1.

Gründungsschwindel bei der Aktiengesellschaft

Zugleich hat der Gründungsaktionär durch die Falschangaben im Gründungsbericht (§ 32 AktG) den Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 2 AktG verwirklicht; insoweit liegt jedoch ein einheitliches Delikt des Gründungsschwindels vor2.

Daneben hat der Gründungsaktionär eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB), indem er ein gefälschtes Bestätigungsschreiben der Bank dem Amtsgericht übermitteln ließ.

Der Gründungsvorstand, der den entsprechenden Gründungsbericht der Gesellschaft, der der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister beigefügt wurde, unterzeichnet und darin wahrheitswidrig die Einzahlung des Betrags in Höhe von 500.000 € bestätigt, hat damit falsche Angaben über die Einzahlung auf Aktien gemacht (§ 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Zudem hat er durch die Bestätigung der Falschangaben im Gründungsbericht (§ 34 Abs. 2 AktG) den Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 2 AktG verwirklicht3. Insoweit handelt es sich um eine einheitliche Tat des Gründungsschwindels.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 36/15

  1. vgl. Kiethe, in: MünchKomm- zum StGB, 2. Aufl., § 399 AktG Rn. 45[]
  2. Kiethe, aaO, § 399 AktG Rn. 158[]
  3. vgl. Kiethe, aaO, § 399 AktG Rn. 76[]
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Erledigung im unternehmensrechtlichen Verfahren