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Schwarzarbeit und die strafrechtlichen Folgen

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2. Dezember 2008 | Wirtschaftsstrafrecht

Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – und damit auch die Schwarzarbeit – ist nach § 266a StGB strafbar. In einem ihm hierzu vorliegenden Revisionsverfahren hat sich der Bundesgerichtshof jetzt grundsätzlich zur Bemessung der Strafhöhe geäußert.

Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt, worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich hinweist, die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der für die Strafzumessung bedeutsame Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08

 

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