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1.182 Seiten Verfassungsbeschwerde für ein Bußgeld von 175 € …

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2. September 2010 | Verwaltungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal die Notbremse gezogen und in rechtsmißbräuchlichen – um nicht zu sagen völlig abwegigen – Verfassungsbeschwerden gegen die Beschwerdeführer und ihre Prozessbevollmächtigten Mißbrauchsgebühren verhängt. Soweit, so normal und eigentlich nicht mehr berichtenswert. Ein Fall sticht aber heraus:

Die einschließlich der vorab per Telefax übermittelten Schriftstücke 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 € sowie eines Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach siebentägiger Hauptverhandlung verwarf das Amtsgericht Erding den Einspruch, weil der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch seinen Verteidiger vertreten worden ist. Die Verfassungsbeschwerde wird unter anderem darauf gestützt, dass die Verwerfung des Einspruchs sowie die Zurückweisung mehrerer Befangenheitsanträge den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würden.

Die Verfassungsbeschwerde ist, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss, rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1. Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt2, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält3. Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlassen er und sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich beide der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus3.

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung trotz ihres Umfangs offensichtlich nicht. Dies verkennt die Beschwerdeschrift, in der „vorsorglich“ darauf hingewiesen wurde, dass im Fall der Erfolglosigkeit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG für die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr nicht gegeben seien. Es fehlt an einem geordneten, schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag, der die gerügten Grundrechtsverletzungen belegen könnte. Die Beschwerdeschrift ist vielmehr gekennzeichnet durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen, eine kaum nachvollziehbare Aneinanderreihung der beigefügten Unterlagen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten. Diese reichen von Rechtswidrigkeit und Willkür über die Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ durch ein Fachgericht bis hin zu teilweise direkt, teilweise indirekt erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht, und das, obwohl gegen den Beschwerdeführer bereits in dieser Sache ein Strafbefehl wegen versuchter Nötigung des Amtsgerichts erlassen worden war. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann4.

Dies brachte dann sowohl dem Beschwerdeführer wie seinem Prozessbevollmächtigten (beide Rechtsanwälte) eine Mißbrauchsgebühr von jeweils 1.100,- € ein. Macht 1,86 € pro Seite. Eigentlich doch ein Schnäppchen, oder?

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. August 2010 – 2 BvR 1354/10

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1995 – 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273, 1274; Beschluss vom 13.02.2001 – 1 BvR 104/01
  2. vgl. BVerfGE 88, 382, 384
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.12.1996 – 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2010 – 1 BvR 2358/08; Beschluss vom 08.10.2001 – 2 BvR 1004/01; Beschluss vom 24.11.2009 – 1 BvR 3324/08

 

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