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18 Punkte in Flensburg

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27. Juli 2010 | Verwaltungsrecht

Wer im Verkehrszentralregister 18 Punkte hat, verliert seinen Führerschein, und zwar ohne dass gegen den Bescheid, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wird, der Einwand möglich ist, dass einzelne Bußgeldbescheide zu Unrecht ergangen seien. Hiergegen hätte sich der Fahrer in dem betreffenden Bußgeldverfahren wehren müssen – im Entziehungsverfahren ist ihm ein solcher Einwand dagegen abgeschnitten.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11. Mai 2010 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die Fahrerlaubnis.

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.

Das Verwaltungsgericht Neustadt ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller sich durch Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde – hier die Stadt Ludwigshafen – finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register stehe im Übrigen dann mit der Gesetzeslage in Einklang, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit – wie im Falle des Antragstellers – eine Geldbuße von mindestens 40 € festgesetzt worden sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 3 L 664/10.NW

 

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