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A40

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26. August 2009 | Verwaltungsrecht

Fernstraßenplanungen der Bundesländer können die betroffenen Kommunen in ihren städteplanerischen Zuständigkeiten unzulässig beschränken, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster feststellte, das heute den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr für den Neubau der A40 in Dortmund aufgehoben hat.

Dieser Abschnitt der A40 soll teilweise in Tunnellage unter der bestehenden B1 (Westfalendamm) zwischen der Märkischen Straße (L672) im Westen und der B236 im Osten verlaufen. Geplant ist unter anderem, die nördliche Tunnelröhre über eine unterirdische Anschlussstelle und einen Rampentunnel an den nördlichen Ast der kommunalen Semerteichstraße anzubinden. Die bislang an der B1 in einer Sackgasse endende nördliche Semerteichstraße soll nach Norden hin auf einer Länge von mehr als 500 m ausgebaut und zu einer durchgehenden Hauptverkehrsstraße werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat der gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft aus folgenden Gründen stattgegeben:

Dem beklagten Ministerium fehle die sachliche Zuständigkeit für die Planfeststellung des nördlichen Astes der Semerteichstraße. Dieser Teil des Vorhabens betreffe eine Straße der Stadt Dortmund. Für die Planung wäre das Ministerium nur zuständig, wenn Folgen des Neubaus der A40 für das kommunale Straßennetz auszugleichen wären. Die konkrete Planung gehe nämlich weit über das hinaus, was als notwendige Folgemaßnahme für einen Anschluss der A40 und eine zusätzliche Anpassung an das vorhandene Verkehrsnetz erforderlich sei. Die Maßnahmen setzten von ihrem Umfang und ihrer Qualität her gesehen ein städtebauliches Planungskonzept voraus, das in die originäre Kompetenz der Stadt Dortmund falle. Insbesondere der durch die Planung ermöglichte Durchgangsverkehr erfordere besondere planerische, auf das städtische Verkehrsnetz bezogene Erwägungen. Zudem sei für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A40 die nach dem Fernstraßenrecht erforderliche Planrechtfertigung nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss sei damit insgesamt rechtswidrig. Ohne die Regelungen zum Bau des nördlichen Astes der Semerteichstraße und der Anschlussstelle verbliebe keine selbständige und rechtmäßige Planung, sondern nur ein Planungstorso.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009 – 11 D 31/08.AK

 

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Schlagworte für diesen Artikel: enteignung • planfeststellung a40 b1 dortmund • ausbau semerteichstr •

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